Geschäftsordnung

Der Gesundheitsbeirat der Landeshauptstadt München wurde konstituiert durch den Stadtratsbeschluss vom 04.10.1989. Grundlage für die vorliegende Geschäftsordnung ist der Stadtratsbeschluss in der Sitzung des Plenums vom 07.07.2011, zuvor geändert durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.01.2011. Der Stadtratsbeschluss beinhaltet noch eine weitere Änderung (Änderungsanträge der SPD und BÜNDNIS 90/ Die Grünen/ Rosa Liste) zur Aufnahme von Beauftragten in der Satzung. Diese Änderungsanträge wurden auf der Mitgliederversammlung am 07.12.2011 behandelt und sind seit dem 27.06.2012 (endgültiger Beschluss der Vollversammlung) in Kraft getreten.

§ 1 Ziele und Aufgaben
§ 2 Mitglieder, Mitgliederversammlung
§ 3 Vorstand
§ 4 Vorsitzende(r)
§ 5 Arbeitskreise
§ 6 Geschäftsführung
§ 7 Inkrafttreten

§ 1
Ziele und Aufgaben

(1) Der Gesundheitsbeirat hat die Verbesserung der gesundheitlichen Lage der Bevölkerung der Landeshauptstadt München zum Ziel. Er
– informiert über gesundheitliche und gesundheitspolitische Themen unter besonderer Berücksichtigung kommunaler Belange der Landeshauptstadt München (LHM),
– trägt zur Gesundheitsförderung und Prävention bei,
– unterstützt Planungs- und Steuerungsprozesse der gesundheitlichen Versorgung und
– fördert Vernetzung und Verbundsysteme im kommunalen Gesundheitswesen.
(2) Mindestens einmal im Jahr soll eine Gesundheitskonferenz durchgeführt werden. Sie behandelt aktuelle gesundheitspolitische Themen. Gesundheitskonferenzen richten sich an die Fachöffentlichkeit und sind öffentlich.
(3) Der Gesundheitsbeirat ist ein Beratungsorgan für den Stadtrat und die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt München in grundsätzlichen Fragen des Gesundheitswesens. Darüber hinaus dient er der Information und gegenseitigen Beratung seiner Mitglieder und der Koordination von Maßnahmen des Gesundheitswesens in der Landeshauptstadt München.
(4) Grundlage der Arbeit des Gesundheitsbeirats ist die Freiwilligkeit und Gleichberechtigung seiner Mitglieder, über die institutionellen Grenzen und Interessen hinaus, bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit.

§ 2
Mitglieder, Mitgliederversammlung
(1) Der Gesundheitsbeirat besteht aus für die Stadtgesellschaft repräsentativen Institutionen und Einrichtungen des Gesundheitswesens als Mitgliedern. Für deren Aufnahme sowie den Ausschluss gilt das in §2 Abs. 4 bestimmte Verfahren. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme und lässt sich von einer von ihm bestimmten Person im Gesundheitsbeirat vertreten. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(2) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Gesundheitsausschusses eingeladen. Die Mitgliederversammlung wird über die Themen und Ergebnisse der Arbeitskreise informiert und schlägt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Vorstand relevante Themen zur Bearbeitung durch den Gesundheitsbeirat vor.
(3) Die nicht der LHM angehörenden Mitglieder sollen die Ergebnisse der Beratungen des Gesundheitsbeirats in ihren Gremien bzw. Institutionen behandeln.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
– über die Aufnahme weiterer Mitglieder,
– den Ausschluss von Mitgliedern sowie
– über eine Empfehlung zu den im Vorstand vertretenen Institutionen und Einrichtungen.
Vor einem Ausschluss sind die betreffenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu hören.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich, außer sie entscheidet für einzelne Themen anders. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.

§ 3
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– Vertreterinnen oder Vertretern von für die Stadtgesellschaft repräsentativen Institutionen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die diese namentlich benennen,
– Beauftragten für Querschnittsaufgaben Gender/ Frauengesundheit und Gesundheit und Migration,
– weiteren Beauftragten zu anderen Themen und
– dem/ der Vorsitzenden.
(2) Die im Vorstand vertretenen Institutionen, Einrichtungen und Beauftragten werden vorgeschlagen durch die Leitung des Referats für Gesundheit und Umwelt. Der Vorschlag der beiden Beauftragten für die Querschnittsaufgaben Gender/Frauengesundheit sowie Migration und Gesundheit erfolgt durch den Arbeitskreis Frau und Gesundheit bzw. Arbeitskreis Migration und Gesundheit. Nach Empfehlung der Mitgliederversammlung wird der Vorschlag vom Stadtrat der LHM alle 5 Jahre beschlossen. Änderungen der Zusammensetzung innerhalb des 5-jährigen Turnus unterliegen dem gleichen Verfahren.
(3) Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich.
(4) Der Vorstand Iegt die Themenschwerpunkte und das Arbeitsprogramm des Gesundheitsbeirats unter Beachtung von §2 Abs.2 sowie §5 Abs.2 fest und schreibt es unterjährig fort. Er beauftragt Arbeitskreise mit der Befassung von Themen. Er stimmt mit den Arbeitskreisleitungen Ziele und Aufgaben ab und bewertet die Ergebnisse. Er entlastet die Arbeitskreisleitungen in Bezug auf die Aufgabenerledigung am Jahresende auf Basis eines Berichts der Arbeitskreisleitungen.
(5) Der Vorstand entscheidet mit zwei Dritteln der Mitglieder über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen.
(6) Der Vorstand vertritt den Gesundheitsbeirat nach außen durch den Vorsitzenden oder ein durch ihn im Einzelfall benanntes Mitglied des Vorstands. Der Vorstand legt die Themen für die Gesundheitskonferenzen fest. Die Mitgliederversammlung und die Arbeitskreise können dem Vorstand Themen vorschlagen.

§ 4
Vorsitzende(r)
(1) Der/ die Referent/in des Referats für Gesundheit und Umwelt ist Vorsitzende/r des Gesundheitsbeirats. Die Vertretung erfolgt durch den/ die Stadtdirektor/in des RGU.
(2) Der/ die Vorsitzende des Gesundheitsbeirats führt die Beschlüsse und Empfehlungen des Gesundheitsbeirats einer Behandlung und einer Entscheidung im Stadtrat zu. Einmal jährlich berichtet der/ die Vorsitzende über die bearbeiteten Themen und die Ergebnisse der Beratungen des Gesundheitsbeirats im Stadtrat.

§ 5
Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise sind themenbezogene Expertenforen aus Mitgliedern des Gesundheitsbeirats. Auf Anregung der Arbeitskreisleitung können Nichtmitglieder mit dem Einverständnis des Vorsitzenden oder auf Vorschlag des Vorstands zu seiner Arbeit beratend hinzugezogen werden.
(2) Zur Bearbeitung von unterjährig beauftragten Themen aus dem Stadtrat lässt jeder Arbeitskreis Kapazitäten unverplant. Die Arbeitskreise bearbeiten von ihnen selbst vorgeschlagene Aufgaben und Themen, die nach einvernehmlicher Abstimmung über die Geschäftsführung mit dem Vorstand in die Jahresplanung eingehen.
(3) Die Arbeitskreise arbeiten in eigener fachlicher Verantwortung und vertreten ihre Arbeitsergebnisse gegenüber dem Vorstand.
(4) Die Arbeitskreise sind öffentlich, außer die Arbeitskreisleitungen entscheiden für einzelne Themen anders.
(5) Stadträtinnen und Stadträten steht die Mitarbeit in den Arbeitskreisen jederzeit offen.
(6) Die Arbeitskreise werden von Beschäftigten des Referates für Gesundheit und Umwelt geleitet. Die Leitungen der Arbeitskreise treffen sich mindestens viermal jährlich, davon einmal mit dem Vorstand. Die Geschäftsführung nimmt in der Regel an den Treffen der Arbeitskreisleitungen teil. Sie kann jederzeit an den Sitzungen der Arbeitskreise teilnehmen.

§ 6
Geschäftsführung
(1) Der/ die Geschäftsführer/in ist dienst- und fachaufsichtlich der Leitung des Referats für Umwelt und Gesundheit unterstellt. Sie ist dem Gesundheitsbeirat und seinen Organen entsprechend dieser Geschäftsordnung verpflichtet.
(2) Der/die Geschäftsführer/in
– bereitet die Themenabstimmungen zwischen den Arbeitskreisen und mit dem Vorstand vor,
– achtet auf die Einhaltung der Jahresprogramme,
– steuert und unterstützt den gesamten Prozess der Themen- und Aufgabenbearbeitung von der Beauftragung bis zum Endergebnis,
– bringt Anliegen aus den Arbeitskreisen in den Vorstand ein,
– weist die unterjährig an den Vorstand herangetragenen Stadtratsanliegen in Abstimmung mit dem Vorstand den geeigneten Arbeitskreisen zu,
– nimmt die Ergebnisse der Arbeitskreise entgegen und bereitet sie zur Diskussion und Abstimmung im Vorstand vor,
– bereitet die Vorstandssitzungen vor, führt sie organisatorisch durch und leistet die erforderlichen Nachbereitungen,
– bereitet die Mitgliederversammlungen und Gesundheitskonferenzen in Abstimmung mit dem Vorstand vor, führt sie organisatorisch durch und leistet die erforderlichen Nachbereitungen,
– informiert die Mitglieder über relevante Beschlüsse des Stadtrats,
– ist für die Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Vorsitzenden verantwortlich.
(3) Über die Auftrags-, Ziel- und Themenabstimmung stellt der/ die Geschäftsführer/in eine sachgerechte, zielführende, effiziente und ressourcenschonende Arbeit des Gesundheitsbeirats sicher.
(4) Der/ die Geschäftsführer/in bereitet die Budgetplanung für das Folgejahr vor und stimmt sie mit dem Vorsitzenden ab. Die Kosten für den Gesundheitsbeirat trägt das Gesundheitsreferat.

§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Stadtrates am 27.06.2012 in Kraft. Die Geschäftsordnung ersetzt die Satzung für den Gesundheitsbeirat der Landeshauptstadt München vom 21. 09.1989, in der Fassung der Geschäftsordnung vom 27.07.2011.
(2) Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder empfiehlt die Mitgliederversammlung nach Beratung im Vorstand Änderungen der Geschäftsordnung, die der/ die Vorsitzende dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen hat.
(3) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angezeigt werden.