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Geschäftsordnung

Der Gesundheitsbeirat der Landeshauptstadt München wurde konstituiert durch Stadtratsbeschluß vom 04.10.1989.
Grundlage für die vorliegende Geschäftsordnung ist der Stadtratsbeschluss in der Sitzung des Plenums vom
07.07.2011, zuvor geändert durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.01.2011. Der Stadtrats-
beschluss beinhaltet noch eine weitere Änderung (Änderungsanträge der SPD und BÜNDNIS 90/ Die Grünen/ Rosa
Liste) zur Aufnahme von Beauftragten in der Satzung. Diese Änderungsanträge werden auf der kommenden
Mitgliederversammlung am 07.12.2011 behandelt.

§ 1 Ziele und Aufgaben
§ 2 Mitglieder, Mitgliederversammlung
§ 3 Vorstand
§ 4 Vorsitzende(r)
§ 5 Arbeitskreise
§ 6 Geschäftsführung
§ 7 Inkrafttreten


§1
Ziele und Aufgaben

(1) Der Gesundheitsbeirat hat die Verbesserung der gesundheitlichen Lage der Bevölkerung der Landeshauptstadt
München zum Ziel. Er
- informiert über gesundheitliche und gesundheitspolitische Themen unter besonderer Berücksichtigung kommunaler
Belange der Landeshauptstadt München (LHM), - trägt zur Gesundheitsförderung und Prävention bei,
- unterstützt Planungs- und Steuerungsprozessen der gesundheitlichen Versorgung und - fördert Vernetzung und
Verbundsysteme im kommunalen Gesundheitswesen.
(2) Mindestens einmal im Jahr soll eine Gesundheitskonferenz durchgeführt werden. Sie behandelt aktuelle
gesundheitspolitische Themen. Gesundheitskonferenzen richten sich an die Fachöffentlichkeit und sind öffentlich.
(3) Der Gesundheitsbeirat ist ein Beratungsorgan für den Stadtrat und die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt
München in grundsätzlichen Fragen des Gesundheitswesens. Darüber hinaus dient er der Information und gegen-
seitigen Beratung seiner Mitglieder und der Koordination von Maßnahmen des Gesundheitswesens in der
Landeshauptstadt München.
(4) Grundlage der Arbeit des Gesundheitsbeirats ist die Freiwilligkeit und Gleichberechtigung seiner Mitglieder, über
die institutionellen Grenzen und Interessen hinaus, bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit.

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§ 2
Mitglieder, Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder im Plenum des Gesundheitsbeirats sind Vertreterinnen und Vertreter gesundheitsrelevanter
Organisationen und Einrichtungen.
(2) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Gesundheitsausschusses eingeladen. Die Mitglieder-
versammlung wird über die Themen und Ergebnisse der Arbeitskreise informiert und schlägt mit einfacher Mehrheit
dem Vorstand relevante Themen zur Bearbeitung durch den Gesundheitsbeirat vor.
(3) Die nicht der LHM angehörenden Mitglieder sollen die Ergebnisse der Beratungen des Gesundheitsbeirats in
ihren Gremien bzw. Institutionen behandeln.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
- über die Aufnahme weiterer Mitglieder,
- den Ausschluss von Mitgliedern sowie
- über eine Empfehlung zu den im Vorstand vertretenen Institutionen und Einrichtungen.
Vor einem Ausschluss sind die betreffenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu hören.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich, außer sie entscheidet für einzelne Themen anders.
Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.

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§ 3
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern von für die Stadtgesellschaft repräsentativen
Institutionen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die diese namentlich benennen und dem/ der Vorsitzenden.
(2) Die im Vorstand vertretenen Institutionen und Einrichtungen werden auf Vorschlag der/ des Referentin/en für
Gesundheit und Umwelt und nach Empfehlung der Mitgliederversammlung vom Stadtrat der LHM alle 5 Jahre
beschlossen. Änderungen der Zusammensetzung innerhalb des 5-jährigen Turnus unterliegen dem gleichen Verfahren.
(3) Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich.
(4) Der Vorstand Iegt die Themenschwerpunkte und das Arbeitsprogramm des Gesundheitsbeirats unter Beachtung
von §2 Abs.3 sowie §5 Abs.2 fest und schreibt es unterjährig fort. Er beauftragt Arbeitskreise mit der Befassung
von Themen. Er stimmt mit den Arbeitskreisleitungen Ziele und Aufgaben ab und bewertet die Ergebnisse. Er entlastet
die Arbeitskreisleitungen in Bezug auf die Aufgabenerledigung am Jahresende auf Basis eines Berichts der
Arbeitskreisleitungen.
(5) Der Vorstand entscheidet mit zwei Dritteln der Mitglieder über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen.
(6) Der Vorstand vertritt den Gesundheitsbeirat nach außen durch den Vorsitzenden oder ein durch ihn im Einzelfall
benanntes Mitglied des Vorstands. Der Vorstand legt die Themen für die Gesundheitskonferenzen fest. Die
Mitgliederversammlung und die Arbeitskreise können dem Vorstand Themen vorschlagen.

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§ 4
Vorsitzende(r)

(1) Der/ die Referent/in des Referats für Gesundheit und Umwelt ist Vorsitzende/r des Gesundheitsbeirats.
Die Vertretung erfolgt durch den/ die Stadtdirektor/in des RGU.
(2) Der/ die Vorsitzende des Gesundheitsbeirats führt die Beschlüsse und Empfehlungen des Gesundheitsbeirats einer
Behandlung und einer Entscheidung im Stadtrat zu. Einmal jährlich berichtet der/ die Vorsitzende über die bearbeiteten
Themen und die Ergebnisse der Beratungen des Gesundheitsbeirats im Stadtrat.

§ 5
Arbeitskreise

(1) Arbeitskreise sind themenbezogene Expertenforen aus Mitgliedern des Gesundheitsbeirats. Auf Anregung der
Arbeitskreisleitung können Nichtmitglieder mit dem Einverständnis des Vorsitzenden oder auf Vorschlag des Vorstands
zu seiner Arbeit beratend hinzugezogen werden.
(2) Zur Bearbeitung von unterjährig beauftragten Themen aus dem Stadtrat lässt jeder Arbeitskreis Kapazitäten
unverplant. Die Arbeitskreise bearbeiten von ihnen selbst vorgeschlagene Aufgaben und Themen, die nach
einvernehmlicher Abstimmung über die Geschäftsführung mit dem Vorstand in die Jahresplanung eingehen.
(3) Die Arbeitskreise arbeiten in eigener fachlicher Verantwortung und vertreten ihre Arbeitsergebnisse gegenüber
dem Vorstand.
(4) Die Arbeitskreise sind öffentlich, außer die Arbeitskreisleitungen entscheiden für einzelne Themen anders.
(5) Stadträtinnen und Stadträten steht die Mitarbeit in den Arbeitskreisen jederzeit offen.
(6) Die Arbeitskreise werden von Beschäftigten des Referates für Gesundheit und Umwelt geleitet. Die Leitungen
der Arbeitskreise treffen sich mindestens 4- mal jährlich, davon einmal mit dem Vorstand. Die Geschäftsführung
nimmt in der Regel an den Treffen der Arbeitskreisleitungen teil. Sie kann jederzeit an den Sitzungen der Arbeitskreise
teilnehmen.

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§ 6
Geschäftsführung

(1) Der/ die Geschäftsführer/in ist dienst- und fachaufsichtlich der Leitung des Referats für Umwelt und Gesundheit
unterstellt. Sie ist dem Gesundheitsbeirat und seinen Organen entsprechend dieser Geschäftsordnung verpflichtet.
(2) Der/die Geschäftsführer/in
- bereitet die Themenabstimmungen zwischen den Arbeitskreisen und mit dem Vorstand vor,
- achtet auf die Einhaltung der Jahresprogramme,
- steuert und unterstützt den gesamten Prozess der Themen- und Aufgabenbearbeitung von der Beauftragung bis
zum Endergebnis,
- bringt Anliegen aus den Arbeitskreisen in den Vorstand ein,
- weist die unterjährig an den Vorstand herangetragenen Stadtratsanliegen in Abstimmung mit dem Vorstand den
geeigneten Arbeitskreisen zu,
- nimmt die Ergebnisse der Arbeitskreise entgegen und bereitet sie zur Diskussion und Abstimmung im Vorstand vor,
- bereitet die Vorstandssitzungen vor, führt sie organisatorisch durch und leistet die erforderlichen Nachbereitungen,
- bereitet die Mitgliederversammlungen und Gesundheitskonferenzen in Abstimmung mit dem Vorstand vor, führt sie
organisatorisch durch und leistet die erforderlichen Nachbereitungen,
- informiert die Mitglieder über relevante Beschlüsse des Stadtrats,
- ist für die Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Vorsitzenden verantwortlich.
(3) Über die Auftrags-, Ziel- und Themenabstimmung stellt der/ die Geschäftsführer/in eine sachgerechte,
zielführende, effiziente und ressourcenschonende Arbeit des Gesundheitsbeirats sicher.
(4) Der/ die Geschäftsführer/in bereitet die Budgetplanung für das Folgejahr vor und stimmt sie mit dem Vorsitzenden
ab. Die Kosten für den Gesundheitsbeirat trägt das Referat für Gesundheit und Umwelt.

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§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Stadtrates am 27.07.2011 in Kraft. Die Geschäftsordnung ersetzt
die Satzung für den Gesundheitsbeirat der Landeshauptstadt München vom 21. September 1989, in der Fassung der
Geschäftsordnung vom 10.12.2009.
(2) Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder empfiehlt die Mitgliederversammlung nach Beratung im Vorstand
Änderungen der Geschäftsordnung, die der/ die Vorsitzende dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen hat.
(3) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angezeigt werden.



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